Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4G_2/2009

Urteil vom 21. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
Federation Y.________,
Gesuchstellerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Veit und Fabian Meier,

gegen

X.________ AG,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Dallafior.

Gegenstand
Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts
vom 9. Juni 2009 (4A_94/2009 und 4A_96/2009).
Sachverhalt:

A.
Mit Schiedsspruch vom 12. Januar 2009 wies das ICC Schiedsgericht das Feststellungsbegehren der X.________ AG (Gesuchsgegnerin) bezüglich der behaupteten Verlängerung des Vertrags vom 6. November 2001 mit der Federation Y.________ (Gesuchstellerin) ab (Dispositiv-Ziffer 1), während es sich für die weiteren Feststellungs- sowie Unterlassungsbegehren der Gesuchsgegnerin für unzuständig erklärte (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Schadenersatzklage der Gesuchsgegnerin hiess das Schiedsgericht teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 4), während es die Widerklage der Gesuchstellerin infolge Verrechnung mit der Schadenersatzforderung der Gesuchsgegnerin abwies (Dispositiv-Ziffer 5). Im Weiteren entschied es über die Kosten und Entschädigungen des Schiedsverfahrens (Dispositiv-Ziffern 5 - 8).
Beide Parteien erhoben gegen den Schiedsspruch vom 12. Januar 2009 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen.

B.
Mit Urteil vom 9. Juni 2009 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ab, soweit es darauf eintreten konnte. Demgegenüber hiess es die Beschwerde der Gesuchstellerin gut. Dispositiv-Ziffer 3 des bundesgerichtlichen Urteils lautet wie folgt:
"Die Beschwerde der Beklagten (4A_96/2009) wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffern 4 sowie 6 - 8 des Schiedsspruchs vom 12. Januar 2009 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückgewiesen."
Hinsichtlich der von der Gesuchstellerin widerklageweise erhobenen und vom Einzelschiedsrichter abgewiesenen Schadenersatzforderung (Dispositiv-Ziffer 5 des Schiedsspruchs) hielt das Bundesgericht fest, dass die Gesuchstellerin keine hinreichende Zuständigkeitsrüge erhoben habe.

C.
Mit Eingabe vom 17. September 2009 beantragt die Gesuchstellerin, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bundesgerichts vom 9. Juni 2009 (4A_94/2009 und 4A_96/2009) erläuternd wie folgt zu formulieren:
"Die Beschwerde der Beklagten (4A_96/2009) wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffern 4 - 8 des Schiedsspruchs vom 12. Januar 2009 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückgewiesen."
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG).

1.1 Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. bereits unter Geltung des OG BGE 110 V 222 E. 1 S. 222 mit Hinweisen).
Unzulässig sind anderseits Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen. Ebenso wenig geht es an, auf dem Weg des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräftigen Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wörter, zum Gegenstand hat. Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteil 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1; vgl. BGE 110 V 222 E. 1 S. 222 mit Hinweisen).

1.2 Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, laut dem derzeitigen Wortlaut des Bundesgerichtsurteils vom 9. Juni 2009 werde Dispositiv-Ziffer 5 des Schiedsspruchs, wonach ihre Widerklage über USD 500'000.-- zuzüglich Verzugszins zufolge Verrechnung abgewiesen wurde, nicht aufgehoben. Sie sieht darin einen Widerspruch zu den Entscheidgründen, weil das Bundesgericht in E. 5.3 f. zum Schluss komme, dass gestützt auf den Vertrag vom 6. November 2001 der Gesuchsgegnerin kein Schadenersatzanspruch zustehe. Gleichzeitig lasse es diesen inexistenten Schadenersatzanspruch zur Verrechnung zu.

1.3 Die Gesuchstellerin beruft sich zu Unrecht auf einen Widerspruch zwischen dem Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheids vom 9. Juni 2009 und dessen Begründung. Ihr kann zunächst nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, das Bundesgericht habe einen Schadenersatzanspruch der Gesuchsgegnerin zur Verrechnung zugelassen, da es über diese Frage gar nicht zu befinden hatte. Hinsichtlich der zufolge Verrechnung abgewiesenen Widerklage hat es vielmehr festgehalten, dass die Gesuchstellerin keine hinreichende Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG erhoben hat. Unter Berücksichtigung des im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit anwendbaren Rügeprinzips (Art. 77 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG) hatte das Bundesgericht daher nicht zu prüfen, ob der Einzelschiedsrichter mit der Abweisung der Widerklage Zuständigkeitsvorschriften verletzt hat. Der Entscheid des Bundesgerichts, auf eine Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Schiedsspruchs zu verzichten, ist daher keineswegs widersprüchlich, sondern vielmehr folgerichtig.
Das Vorbringen der Gesuchstellerin, sie habe entgegen dem bundesgerichtlichen Entscheid auch Dispositiv-Ziffer 5 des Schiedsspruchs hinreichend angefochten, ist unverständlich, ist sie doch in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort auf die Widerklage eingegangen. Abgesehen davon ist es im Rahmen des Erläuterungsverfahrens ohnehin unzulässig, unter Hinweis auf die Beschwerdeeingabe die Rechtmässigkeit des ergangenen Entscheids in Frage zu stellen; schon gar nicht lassen sich über den Weg der Erläuterung allfällige Versäumnisse der Parteien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beheben. Aus diesem Grund stossen auch die Vorbringen der Gesuchstellerin ins Leere, das Urteil des Bundesgerichts führe zu einer unhaltbaren Situation, da ihre Widerklageforderung zufolge Verrechnung mit einer nie geltend gemachten Schadenersatzforderung untergegangen sei, wobei der Bestand der Verrechnungsforderung nie einer gerichtlichen Beurteilung unterzogen worden sei und wegen der res iudicata-Wirkung des Bundesgerichtsurteils auch keiner gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden könne, womit das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt werde.

2.
Das Erläuterungsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Erläuterungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4G_2/2009
Datum : 21. Oktober 2009
Publiziert : 25. November 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schiedsgerichtsbarkeit
Gegenstand : Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts vom 9. Juni 2009 (4A_94/2009 und 4A_96/2009)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
77 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
IPRG: 190
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
BGE Register
110-V-222
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